Anspruch auf Verringerung der Arbeitszeit grundsätzlich auch für Teilzeitbeschäftigte
(BAG, Urteil vom 18.03.2003 – Az.: 9 AZR 126/02 -)
Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat in der vorliegenden Entscheidung festgestellt, dass § 15 b BAT Teilzeitbeschäftigte ohne sachlichen Grund benachteiligt. Der darauf gestützte Ausschluss von Teilzeitbeschäftigten vom Anspruch auf Verringerung der Arbeitzeit sei daher unwirksam.
§ 15 b BAT regelt den Anspruch auf Verringerung der Arbeitszeit und nennt als Referenzgruppe für diesen Anspruch in Absatz 1 ausdrücklich vollbeschäftigte Angestellte.
Der Arbeitgeber soll mit Vollzeitbeschäftigten eine bis zu fünf Jahren befristete Verringerung der Arbeitszeit vereinbaren, wenn diese mindestens ein Kind unter 18 Jahren persönlich betreuen und keine dringenden dienstlichen/betrieblichen Belange entgegenstehen.
Dieser Ausschluss der Teilzeitbeschäftigten ist nach dem Urteil des BAG unwirksam. Als teilzeitbeschäftigt gelten bereits Arbeitnehmer, deren vertragliche Arbeitszeit nur geringfügig hinter der tariflichen Arbeitszeit zurückbleibt. Ebenso wie Vollzeitbeschäftigte können sie folglich jederzeit in die Situation geraten, dass sich der Umfang der vertraglich vereinbarten Arbeitszeit mit familiären Pflichten nicht (mehr) vereinbaren lässt.
Geklagt hatte eine Mutter von drei minderjährigen Kindern, die mit wöchentlich 26 Stunden in Teilzeit beschäftigt ist. Im Anschluss an eine Elternzeit hat sie beim beklagten Verein nach § 15 b BAT eine Verringerung ihrer Arbeitszeit auf zehn Stunden in der Woche für die Dauer von fünf Jahren beantragt. Diesen Antrag hat der beklagte Verein unter anderem abgelehnt, weil die Klägerin nicht vollzeitbeschäftigt ist. Darüber hinaus machte er „dringende betriebliche Belange“ im Sinne von § 15 b BAT geltend, die diesem Antrag entgegen stünden.
Nach Auffassung des BAG konnte der beklagte Verein den Wunsch auf Verringerung der Arbeitszeit der Klägerin nicht aufgrund ihrer Teilzeitbeschäftigung zurückweisen. Da dem Arbeitszeitwunsch der Klägerin jedoch auch das pädagogische Konzept des beklagten Vereins entgegenstand, begründet sein hierauf gestütztes Arbeitszeitmodell „dringende betriebliche Belange“ im Sinne von § 15 b BAT. Daher war der Arbeitgeber berechtigt, den gesetzlichen Verringerungsanspruch der Klägerin abzulehnen.


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